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Verantwortlich:

TILL METALL

Jörg Till

Metallbaumeister (HWK)
Internationaler Schweißfachmann (SLV)

 

Siechenfeldstraße 16
74336 Brackenheim

Kontakt:
Telefon: 071355023488
E-Mail: info@tillmetall.de

 

Ust.Ident.-Nr.: DE 269 885 718



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Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses

Die Firma Jörg Till Dienstleistungen behält sich das Recht vor, diese Nutzungsbedingungen von Zeit zu Zeit zu modifizieren und sie der technischen sowie rechtlichen Entwicklung anzupassen. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Nutzungsbedingungen bleibt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Bestimmung, die dem wirtschaftlichen und rechtlich intendierten Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke in diesen Nutzungsbedingungen.


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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

Für alle Lieferungen und Leistungen unseres Unternehmens gelten, wenn nicht anders vereinbart folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen

(AGB) für das Metallbauerhandwerk – Fachrichtung Konstruktionstechnik vom 1.11.2008, überarbeitet und ergänzt Stand 01.01.2022

 

 

1. Geltungsbereich

1.2 Für alle vom Auftragnehmer übernommenen Aufträge gelten die nachstehenden Geschäftsbedingungen sowie ergänzend die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB, Teil B, DIN 1961) in der bei Vertragsabschluss gültigen Fassung. Die Geschäftsbedingungen und die VOB, Teil B, haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs - oder ähnlichen Bedingungen des Kunden. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

 

 

2. Angebote und Angebotsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind für die Dauer von max. 24 Werktagen ab Datum des Angebots verbindlich, soweit nichts anderes bestimmt ist.

2.2 Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts - und Maßangaben sind nur maßgebend, soweit sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. 2.3 Die Änderungen sind unangemessen und vom Auftraggeber nicht mehr zu akzeptieren, sofern sie über das branchenübliche Maß hinausgehen.

2.4 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Verkäufer Eigentums- und Urheberrechte vor.

2.5 Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot und sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Anbieters weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.

2.6 Behördliche oder sonstige Genehmigungen sind vom Auftraggeber auf eigene Kosten zu beschaffen. Der Auftragnehmer hat hierzu notwendige Unterlagen dem Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

2.7 Vorbehaltlich anderslautender, individueller Vereinbarungen sind in dem Angebot ausschließlich die in den einschlägigen Normen der VOB/B genannten Nebenleistungen enthalten. Sonstige, darüberhinausgehende Arbeiten sind gesondert zu vergüten.

 

 

3. Auftragserteilung

3.1 Aufträge kommen erst nach schriftlicher Bestätigung zustande. Dies gilt auch für durch Vertreter vermittelte Aufträge. Abweichende Bestätigungen gelten als neue Angebote.

3.2 Das Schriftformerfordernis entfällt bei nachträglichen Nebenarbeiten, Änderungen und Ergänzungen des Auftrages, soweit nicht anderes bestimmt.

 

 

4. Preise

4.1 Der Preis versteht sich inklusive der gesetzlich festgelegten Mehrwertsteuer, die gesondert auszuweisen ist.

4.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Dauerschuldverhältnissen sowie bei Vereinbarungen, die Liefer- oder Leistungsfristen von mehr als 4 Monaten nach Vertragsabschluss enthalten, Verhandlungen über eine Preisanpassung zu verlangen, wenn nachstehende Positionen eine Erhöhung erfahren: Preise für das insgesamt benötigte Material ab Vertragsabschluss oder Lohn- und Lohnnebenkosten durch gesetzliche oder tarifliche Veränderungen oder die Mehrwertsteuer.

4.3 Unseren Angeboten liegen die derzeitigen Kostenverhältnisse auf dem Lohn und Materialsektor des Metallbaugewerks zugrunde. Angebote sind für uns, sofern nichts anderes ausdrücklich erwähnt wird, nur max. 24 Werktage verbindlich. Treten bei langfristigen Verträgen von mehr als 2 Monaten Laufzeit ab Vertragsabschluss Lohn- oder Materialerhöhung auf, so sind wir berechtigt, diese in der tatsächlichen Höhe zuzüglich des betrieblichen Zuschlages für lohn- bzw. materialgebundene Kosten in Rechnung zu stellen. Änderungen werden auf Wunsch über unsere Urkalkulation des Angebotes offengelegt und entsprechend bestimmt.

4.4 Für nachträglich verlangte Über-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für den Auftragnehmer unvorhersehbare Arbeiten unter erschwerten Bedingungen werden einschlägige tarifvertragliche Zuschläge und Zulagen berechnet.

 

 

5. Zahlung

5.1 Für alle Zahlungen gilt § 16 VOB, Teil B.

5.2 Der Auftraggeber hat die Rechnung sofort nach Erhalt auf seine sachliche und rechnerische Richtigkeit zu überprüfen. Bei Abschlagszahlungen richtet sich die Höhe der Teilbeträge nach der Vereinbarung im Werkvertrag bzw. der Auftragsbestätigung. Zahlungsfristen sind bei Abschlagszahlungen sofort nach Rechnungserhalt in voller Höhe zu leisten und bei der Schlussrechnung spätestens 12 Werktage nach Rechnungserhalt.

5.3 Bei nicht fristgerechter Zahlung hat der Auftraggeber uns den Schaden zu ersetzen, mindestens jedoch Verzugszinsen in Höhe von 1 % des angefangenen Monats.

5.4 Schecks gelten nicht als Barzahlung. Sie werden, wenn überhaupt, nur erfüllungshalber angenommen.

5.5 Stunden- und Regiearbeiten sind sofort nach Rechnungstellung zahlbar. Bei Regiearbeiten gelten An- und Abfahrten zur Baustelle als Arbeitszeiten und werden mit dem gültigen Stundenverrechnungssatz von 65,-€ netto (77,35 € brutto) zzgl. An- und Abfahrtskosten zu 0,75 € je Km in Rechnung gestellt.

5.6 Jeglicher Skontoabzug ist, wenn er nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde unzulässig.

5.7 Wechselzahlungen sind nur bei besonderer Vereinbarung zulässig. Akzepte oder Kundenwechsel werden nur erfüllungshalber angenommen; die hierbei anfallenden Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Zahlungspflichtigen. Werden die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder wird ein Scheck bzw. ein Wechsel nicht eingelöst, so werden sämtliche offenstehende Forderungen fällig.

5.8 Nach fruchtlosem Ablauf einer vom Auftragnehmer gesetzten Nachfrist von 12 Werktagen, verbunden mit Kündigungsandrohung, ist er sodann berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen und die Arbeiten einzustellen sowie alle bisher erbrachten Leistungen nach Vertragspreisen abzurechnen und Ersatzsprüche zu stellen.

 

 

6. Lieferzeit und Montage

6.1 Sind Ausführungsfristen nicht vereinbart, so kann mit den Arbeiten unverzüglich nach Auftragsbestätigung begonnen werden. Für den Beginn des Laufs der Ausführungsfrist ist erforderlich, dass der Auftraggeber die nach Nummer 2 erforderlichen Unterlagen beigebracht hat, ein ungehinderter Montagebeginn an der Baustelle gewährleistet und eine eventuell vereinbarte Anzahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.

6.2 Verzögern sich Aufnahme, Fortführung oder Abschluss der Arbeiten aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat und schafft er nicht unverzüglich Abhilfe auf Verlangen des Auftragnehmers, so kann dieser bei Aufrechterhaltung des Vertrages Schadenersatz gemäß § 6 Nr. 6 VOB, Teil B verlangen oder dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er den Vertrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist kündigen werde.

6.3 Für den Fall der Kündigung steht dem Auftragnehmer neben seinem bis dahin entstandenen Werklohn ein Anspruch auf Ersatz der Mehraufwendungen zu, die er zum Beispiel für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstandes machen musste.

6.4 Die Ausführungs- und Lieferzeitangaben erfolgen nach bestem ermessen. Unvorhergesehene unverschuldete Hindernisse beim Auftragnehmer oder seinen Vorlieferern verlängern die vereinbarte Ausführungszeit entsprechend. Ansprüche des Auftraggebers auf Schadensersatz, Verzugszinsen oder Rücktritt vom Vertrag sind ausgeschlossen.

 

 

7. Abnahme und Gefahrübergang

7.1 Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, unterbrochen wird, und wenn der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen einvernehmlich in die Obhut des Auftraggebers übergeben hat.

7.2 Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistungen abzunehmen. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen. Im Übrigen gelten die §§ 7 und 12 der VOB, Teil B.

7.3 Beanstandungen gegen unvollständige und unrichtige Leistung oder erkennbare Mängel sind unverzüglich – spätestens binnen 12 Werktagen – nach Beendigung der Arbeiten schriftlich anzuzeigen. Andernfalls gilt das Werk als abgenommen. Als Mitteilung für die Fertigstellung der Arbeit gilt unsere Schlussrechnung.

 

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8. Mängelansprüche und Schadensersatz

8.1 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß soweit sie zumutbar sind und keine Wertverschlechterung darstellen.

8.2 Bei Anfall von Schneid-, Schweiß-, Auftau- und/oder Lötarbeiten hat der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die damit verbundenen Gefahren hinzuweisen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer auf etwaige Gefahren (z. B. Feuergefährlichkeit in Räumen oder von Materialien) aufmerksam zu machen und alle Sicherheitsmaßnahmen (z. B. Stellung von Brandwachen, Feuerlöschmaterial usw.) zu treffen.

8.3 Schadensersatzansprüche aus den Regelungen der §§ 280, 311 BGB, die nicht gleichzeitig auf der Verletzung einer vertraglichen Hauptleistungspflicht durch den Auftragnehmer beruhen, sind sowohl gegen den Auftragnehmer als auch gegen dessen Erfüllungs - bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus Fehlen der vertraglich vorausgesetzten Eignung, die den Besteller gegen das Risiko von Mangelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche nach dem Gesetz über die Haftung für fehlerhafte Produkte bleiben ebenso unberührt wie eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit.

8.4 Aufrechnung mit anderen als unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ohne vorherige gegenseitige Vereinbarung nicht statthaft.

8.5 Vor Baubeginn hat der Grundstückseigentümer oder Auftraggeber das Bauwerk gegen alle Schäden zu versichern, z.B. Brand- und Elementarschäden, Explosionen, Vandalismus, etc.

8.6 Die Firma Jörg Till Dienstleistungen / Till Metall, haftet nicht für Schäden am Gebäude und Außenflächen.

 

 

9. Gewährleistung

9.1 Wir bieten Gewähr für zugesicherte Eigenschaften und Fehlerfreiheit im Rahmen der Bestimmungen der Produkt Bauteilspezifikation des entsprechenden Herstellers.

9.2 Wartungsintervalle der verbauten Produkte sind vom Auftragnehmer einzuhalten. Kommt der neue Eigentümer dieser Pflicht nicht hinterher, verfallen die Garantieansprüche. Ist nichts anderes vereinbart, so ist die Garantiezeit nach Abnahme 2 Jahre.

9.3 Reparaturarbeiten sind von der Garantie ausgeschlossen.

9.4 Leistungen sind nach Übergabe bauseits gegen Wärme und Feuchtigkeitseinflüsse sowie Gefahren anderer Art zu schützen. Sollten sich Mängel aus einer derartigen Unterlassung ergeben, so sind diese von unserer Gewährleistung ausgenommen.

9.5 Unsere Gewährleistung erlischt auch, wenn das Bauteil von fremder Seite her bearbeitet oder durch Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert wird. Unerhebliche Abweichungen vom Leistungsverzeichnis oder Angebot berechtigen nicht zu Gewährleistungsansprüchen.

9.6 Im Falle fehlerhafter Leistung hat der Auftraggeber Anspruch auf Nachbesserung durch den Auftragnehmer innerhalb einer angemessenen Frist. Alle weitergehenden Ansprüche, insbesondere auf Wandlung, Minderung oder Schadensersatz aller Art sind ausgeschlossen.

 

 

10. Eigentumsvorbehalt

10.1 Gelieferte Gegenstände (Vorbehaltsgegenstände) bleiben bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche aus diesem Vertrag Eigentum des Auftragnehmers.

10.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Vorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.

10.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Fall werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt an den Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

10.4 Werden die Vorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile in des Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehende Forderungen auf Vergütung mit allen Nebenrechten, einschließlich der Einräumung einer Sicherheitshypothek, an den Auftragnehmer ab. Die Abtretungen nimmt der Auftragnehmer bereits jetzt an.

10.5 Übersteigt der Wert für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheiten seine Forderungen nicht nur vorübergehend um insgesamt mehr als 10 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers zur entsprechenden Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.

10.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme der gelieferten Gegenstände nach Mahnung und Rücktrittserklärung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Hat der Auftraggeber den Vertrag erfüllt, so hat der Auftragnehmer die Gegenstände zurückzugeben.

 

 

11. Sicherheitsleistungen

11.1 Ergibt sich, dass der Auftraggeber nicht ausreichend kreditwürdig ist, so kann der Auftragnehmer von der zugesagten Leistung zurücktreten oder seine Vertragsbedingungen ändern, insbesondere vorherige Zahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Der Auftraggeber hat kein Recht, gegen die Forderung des Auftragnehmers ein Zurückhaltungsrecht geltend zu machen oder mit Gegenansprüchen gleich welcher Art aufzurechnen.

 

 

12. Ausführungsbestimmungen

12.1 Es wird vorausgesetzt, dass bauseits Putz- und Stemmarbeiten vorgenommen werden. Sämtliche Anarbeitungen werden durch den Auftragnehmer separat ausgewiesen und abgerechnet.

12.2 Maßtoleranzen im Stahlbau von +/- 3 mm hat der Bestand auch zu erfüllen. Abweichungen der Maßtoleranzen sind vor Baubeginn vom entsprechenden Bauamt (Prüfstatiker) bauseits abzuklären.

12.3 Fundamente, Unterkonstruktionen sowie Wandkonsolen werden separat angeboten. Für den Untergrund und die Festigkeit sowie die Boden- bzw. Wandbeschaffenheit hat der Bauherr Sorge zu tragen.

12.4 Produkt-Wartung: Eventuell anfallende Wartungsintervalle werden vom Bauherrn bestimmt oder gemeinsam nach Auftragserteilung definiert. Ein Wartungsplan kann anschließend bereitgestellt werden.

 

 

13. Auftragskündigung

13.1 Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück, dann ist er verpflichtet, 15 % der Auftragssumme als Schadensersatz zu leisten, es sei denn, dass er dem Auftragnehmer nachweist, dass der entstandene Schaden wesentlich niedriger ist. Dieses Recht wird nicht zugestanden, wenn es sich um Arbeiten nach besonderer Zeichnung (Sonderanfertigung) handelt.

13.2 Werkszeichnung werden vor Beginn der Arbeiten dem Bauherrn zu Freigabe geliefert. Ein Korrekturlauf ist, falls nicht anders vereinbart, im Einheitspreis kalkuliert.

 

 

14. Sonstiges

14.1 Mündliche Nebenabreden haben nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt werden. Die Abänderung der Schriftformklausel bedarf ebenfalls der Schriftform.

14.2 Nachtragsangebote gelten als stillschweigende Auftragserteilung, wenn nicht innerhalb von 12 Werktagen widersprochen wird.

 

 

15. Erfüllungsort

15.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz unseres Unternehmens.

 

 

16. Gerichtsstand

16.1 Als allgemeiner Gerichtsstand gilt sofern rechtlich zulässig das für unseren Geschäftssitz zuständige Amtsgericht

 

 

17. Rechtsgültigkeit

17.1 Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

 

 

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